<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 66


§ 66 Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung der Besteuerung bei den Kürzungen nach § 9 GewStG

Betriebsstätten, die in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) liegen, werden schon bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. In bezug auf diese Betriebsstätten ist deshalb nur eine Ausscheidung der auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. Wegen der Ausscheidung der Hinzurechnungen vgl. Abschnitt 60.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.