§ 62c
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der besonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26a, 26c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der §§ 7e und 10a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Übersteigen bei dem nach § 26a des Gesetzes getrennt oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des in § 10a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hierbei auch der besonders festgestellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der §§ 7e und 10a des Gesetzes, wenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteuerung von Mehrentnahmen nach § 10a Abs. 2 des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden ist.