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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 46


§ 46

(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen.

(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt innerhalb des in § 10a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.

(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den Fällen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend.

(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.

(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.


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