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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 45


§ 45

(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes ist

1. in den Fällen des § 4a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn,

2. in den Fällen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs maßgebend.

(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(3) Der nach § 10a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10a Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzustellen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.