§ 47
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.