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1993-12-01
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26KB
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396 lines
Die Steuertips unterteilen sich wie folgt für Eigengenutzete und
Fremdvermietete Objekte: (STAND: JANUAR 92 - Keine Haftung !)
I Eigengenutzte Objekte - AKTUELLES RECHT
II Eigengenutzte Objekte - ALTES RECHT
III Vermietete Objekte
IV Gewerbeimmobilien
V Sonderabschreibung für Sanierungsgebiete/Denkmale
VI Sonderregelung für Berlin
┌───────────────────────────┐
│ S T E U E R T I P S │
└───────────────────────────┘
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Eigengenutzte Objekte - AKTUELLES RECHT │
└─────────────────────────────────────═══════════════────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
- 1 - │
Kauf/Fertigstellung nach dem │Grundförderung nach
1.1.87 │ 10e EStG
Bemessungsgrundlage │Anschaffungskosten/Herstellungs-
│kosten + 50% der Grundstückskst.
Förderungsumfang │4 Jahre 6% + 4 Jahre 5% wie
│Sonderausgaben bis max.
│330.000.- DM
│
- 2 - │3 Jahre lang 12000.- Hypotheken
│zinsen anrechenbar
│
- 3 - │
Baukindergeld │DM 1000.- von der Steuerschuld
│je Kind für die Dauer der Grund-
│förderung nach 34(bis 31.12.89
│DM 600.- je Kind)
Werbungskosten vor Bezug │volle Abzugsmöglichkeit
" nach Bezug │nicht abzugsfähig
Freibetrag │Eintragung eines Freibetrages
│auf der Lohnsteuerkarte mittles
│LSt 1 und LSt 3 D für Grundförd-
│-erung und das Baukindergeld
│(DM 3000.- je Kind) möglich.
- 4 - │
Zusätzliche Möglichkeiten │- Verteilung der Afa innerhalb
│ der ersten 4 Jahre.
│- nachträgliche Anschaffungs/
│ Herstellungskosten soll voll
│ im nachhinein absetzbar, wenn
│ der Höchstbetrag von 330.000.-
│ nicht voll ausgenutzt wurde
│- Sonderafa nach 82a für be-
│ stimmte Aufwendungen möglich.
│- Objektbeschränkung, aber Über-
│ tragung auf Folgeobjekt mög-
│ lich.
Objektbeschränkung │- Grundförderung ist beschränkt
│ auf 1 Objekt je Steuer-
│ pflichtigen.
│ Eheleute können 2 Objekte
│ nutzen (nicht gleichzeitig !).
│- 7b wird angerechnet (Stichtag
│ 1.1.1965
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Eigengenutzte Objekte - ALTES RECHT │
└─────────────────────────────────────────═══════════────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
Kauf Fertigstellung vor dem │Nutzungswertbesteuereung nach
1.1.87 │21a EStG mit 1,4% des Einheits-
│wertes
│
Bemessungsgrundlage │Anschaffungs/Herstellungskosten
│des Gebäudes max bis 200.000.-DM
│für EFH/ETW .
│Max bis 250.000.-DM für 2FH
│
Förderungsmittel │8 Jahre 5% nach 7b EStG.
│
Übergangsregelung │jetzt unverändert,nur als Sonder
│ausgabe nach 10e EStG
│
Sonderregelung 2FH │- die DM 250.000.- übersteigen-
│ den Gebäudekosten können
│ linear nach 7.4EStG mit 2%
│ abgeschrieben werden.
│- Restwertafa ist nach 8 Jahren
│ bei Teilvermietung . 40 Jahre
│ 2,5% des Restwertes.
│- oder alternativ:Alle Baukosten
│ können degressiv nach 7.5
│ EStG wie folgt abgeschrieben
│ werden:
│ 8 Jahre 5 %
│ 6 Jahre 2,5 %
│ 30 Jahre 1,25 %
│
Baukindergeld │- 600.- DM von der Steuerschuld
│ ab 2.Kind in Verbindung mit
│ 7b AfA
│
Werbungskosten vor Bezug │volle Abzugsmöglichkeit
" nach Bezug │bei selbstgenutzten EFH/ETW nur
│bis zu 1,4% des Einheitswertes.
│Bei 2FH voll abzugsfähig
Miete │- fiktiver Mietwert bei Eigen-
│ nutzung mit 1,4% des Einheits-
│ wertes.
│- bei Teilvermietung Einkünfte
│ V und V für eigengenutzte
│ Wohnung wird entsprechender
│ Mietwert versteuert.
│
Freibetrag │- Eintragung Freibetrag nur in
│ Verbindung mit 7b möglich.
│
Sonderafa │- nach 82a EStDV für bestimmte
│ Aufwendungen (Heizung)10 Jahre
│ mit 10 %.
│
Übergangsregelung │Die Nutzungswertbesteuerung ist
│gültig bis 31.12.98. Wechselmög-
│lichkeiten jederzeit aber dann
│unwiderruflich.
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Vermietete Objekte │
│ ZUM ZEITPUNKT DER ANSCHAFFUNG BEREITS ÄLTER ALS EIN JAHR │
└────════════════════════════════════════════════════════════────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
Fertigstellung │lineare AfA nach 7.4 EStG
vor dem 1.1.25 │40 Jahre 2,5 %
nach dem 31.12.24 │lineare AfA nach 7.4 EStG
│50 Jahre 2 %
│
Bemessungsgrundlage │Gebäüdekosten
│
Begünstigter │Erwerber
│
Nutzung der AfA │zeitanteilig (volle Monate)
│
Förderungsumfang │keine Objektbeschränkung
│
Werbungskosten │voll abzugsfähig
│
Mieten │sind als Einnahmen zu versteuern
│
Sonderregelung │vermietete EFH/ETW und EFH mit
│Einliegerwohnung
Sonderafa │82a EStDV wegen bestimmter An-
│lagen und Einrichtung möglich
┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Vermietete Objekte │
│ ALS BAUHERR ODER ERWERBER IM JAHR DER FERTIGSTELLUNG │
│ ( der Vorbesitzer darf nicht abgeschrieben haben ) │
└──────═════════════════════════════════════════════════════──────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
vor dem 30.07.81 │degr. AfA nach 7.5 EStG
│12 Jahre 3,5 %
│20 Jahre 2 %
│18 Jahre 1 %
│
nach dem 29.07.81 │ 8 Jahre 5 %
│ 6 Jahre 2,5 %
│36 Jahre 1,25 %
│
nach dem 29.02.89 │ 4 Jahre 7 %
│ 6 Jahre 5 %
│24 Jahre 1,25 %
│
Bemessungsgrundlage │Gebäudeherstellungskosten
│
Begünstigter │Bauherr/Erwerber im Jahr der
│Fertigstellung
│
Föderungsumfang │keine Objektbeschränkung
│
Nutzung der AfA │voll (nicht zeitanteilig)
│
Werbungskosten │voll abzugsfähig
│
Mieten │als Einnahmen zu versteuern
Sonderregelungen │
Bauantrag nach 2.10.89 │erhöhte AfA 7c EStG:5 Jahre 20%
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten max 60.000.-
│je Wohnung, darüber hinaus
│lineare AfA von 2%.
│
Begünstigte Objekte │Neugeschaffene Mietwohnung in
│bereits bestehenden Gebäuden
│
Vorraussetzung │Fremdvermietung innerhalb des
│5-jährigen Begünstigungszeitraum
│Vermietung an nahe Angehörige
│möglich.
│
Förderungsziel │Dachgeschoßausbauten, Anbauten
│und Umbauten von bislang gewerbl
│oder landwirtschaftlich genutzen
│Räumlichkeiten zu Wohnzwecken.
│
Bauantrag nach dem 1.3.89 oder │Absetzung von Wohnungen mit
im Jahr der Fertigstellung │Sozialbindung 7k EStG
│ 5 Jahre 10 %
│ 5 Jahre 5 %
│30 Jahre 0,5 %
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten
│
Fertigstellung │bis 1.1.93
│
Sozialbindung │Vermietung nur gegen Wohnbe-
│rechtigungsschein un zu vor-
│geschriebenen Höchstmieten für
│mindestens 10 Jahre
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Gewerbeimmobilien │
│ VORRAUSSETZUNG: ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM BETRIEBSVERMÖGEN │
└────═══════════════════════════════════════════════════════─────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
Baugenehmigung vor dem 1.1.25 │Lineare AfA 7.4 Nr.2b EStG
│40 Jahre 2,5 %
│
nach dem 31.12.24 │Lineare AfA 7.4 Nr.2a EStG
│50 Jahre 2 %
│
nach dem 31.3.85 │Lineare AfA 7.4 Nr.1 EStG
│25 Jahre 4 %
│
Vorraussetzung │nicht Wohnzwecken dienend
│
Bemessungsgrundlage │keine Objektbeschränkung
oder alternativ │deg. AfA nach 7.5 EStG
bei Neubau/Erwerb im Jahr der │ 8 Jahr 5 %
Fertigstellung │
│
Baugenehmigung vor dem 31.3.85 │ 6 Jahre 2,5 %
│36 Jahre 1,25 %
│
nach dem 31.3.85 │ 4 Jahre 10 %
│18 Jahre 2,5 %
│
Vorraussetzung │Der Besitzer darf keine AfA in
│Anspruch genommen haben
│
Bauantrag nach 28.2.89 │ 4 Jahre 7 %
│ 6 Jahre 5 %
│
nur wenn Bauteile zu Wohnungs- │ 6 Jahre 2 %
zwecken dienen │24 Jahre 1,25 %
│
steuerfreie Entnahme aus dem │6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG
Betriebsvermögen │Gebäude die zu einem BV gehören,
│können einschl. dazugehörigen
│Grund- oder Boden mit dem Buch-
│wert steuerneutral in Privat-
│vermögen übernommen werden.
│
Vorraussetzung │Umgestaltung zu Wohnzwecken im
│Anschluß an Entnahme, die Räum-
│lichkeiten dienten nicht Wohn-
│zwecken, Sozialbindung 7k EStG
│
Zeitpunkt │Entnahme ab Wirtschaftsjahr 1989
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Sonderabschreibung │
│ SANIERUNGSGEBIETE DENKMALE │
└────────────────────══════════════════════════──────────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
Begünstigte Maßnahme │Wiederherstellung von Gebäuden
│in Sanierungs-und städtebauliche
│Entwicklungsgebieten erhöhte
│AfA nach 7h EStG
│
Umfang │10 Jahre 10%
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten, die nicht
│durch Zuschüsse gedeckt sind.
│
begünstigte Maßnahme │erhaltungsaufwand bei derartigen
│Objekten, Sonderbehandelung von
│Erhaltungsaufwand nach 11a EStG
│
Umfang │Verteilungsmöglichkeiten als
│Werbungskosten auf 2-5 Jahre
│
Anwendungen │Erhaltsungsaufw.nach dem31.12.89
│
begünstigte Maßnahme │Wiederherstellung von Baudenk-
│malen erhöhte AfA nach 7i EStG
│
Umfang │10 Jahre 10 %
│
Bemessungsgrundlage │nur die Herstellungskosten
│für Gebäude und Gebäudeteile,
│die den öffentlich rechtlichen
│Bindungen des Denkmalschutzes
│der Länder unterliegen
│
Begünstigte Maßnahme │Erhaltungsaufwand bei Baudenk-
│malen. Sonderbehandelung von
│Erhaltungsaufwand nach 11b
│EStG. Verteilung auf 2-5 Jahre
│als Werbungskosten
│
Anwendungen │Erhaltungsaufw.nach dem 31.12.89
│
Bemessungsgrundlage │Der nicht durch Zuschüsse ge-
│deckte Teil der Erhaltungsauf-
│wendungen.
│
Begünstigte Maßnahme │Aufwendungen an eigengenutzten
│Objekten in Sanierungs- und
│städtebaulichen Entwicklungs-
│gebieten. Steuerbegünstigungen
│nach 10f EStG. 10 Jahre 10 %
│wie Sonderuasgaben
│
Bemessungsgrundlage │Erhaltungsaufwand
│
Objektbeschränkung │1 Objekt je Steuerpflichtigen,
│Eheleute 2 Objekte (Objektver-
│brauch 7b oder 10e wird nicht
│angerechnet)
│
Anwendung │Fertigstellung der Maßnahmen
│nach dem 31.12.89
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ Sonderregelung für Berlin │
│ GRUNDLAGE: EStG & BERLINFÖRDERUNGSGESETZ │
└─────────────═════════════════════════════════════════──────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┬────────────────────────────────
EFH/ETW │nach 15 BerlinFG (analog 7b
│EStG
2 FH Altregelung │ 2 Jahre 10 % + 10 Jahre 3 %
Neuregelung ab 1.1.87 │ 15b BerlinFG(analog 10e EStG
│ 2 Jahre 10 %
│10 Jahre 3 % wie Sonderausgaben
│
Alternativregelung │
Vorraussetzung │steuerbeg. oder frei finan-
│zierter Wohnungsbau, mind.
│3 Jahre eigenen Wohnzwecken
│dienend. AfA innerhalb der
│ersten 3 Jahre bis zu 50 %
│max. von DM 300.000.-
│
Mehrfamilienhäuser │mehr als 2 Wohnungen
│
Grundlage │ 14a Berlin FG mind 66 2/3
│Wohnzwecken dienend
│
Begünstigte │Bauherr/Erwerber im Jahr der
│Fertigstellung
│ 2 Jahre 14 % + 10 Jahre 4 %
│danach 3,5 AfA vom Restwert.
│
weitere Förderungsmaßnahmen │Ausbauten und Erweiterungen in
│Mehrfamilienhäusern, wenn die
│ausgebauten oder neu herge-
│stellten Gebäude mehr als 80 %
│Wohnzwecken dienen.
│
Förderung │ 14a Berlin FG
│
Alternativ dazu │AfA innerhalb der ersten 3 Jahre
│bis zu 50 %, dann RestwertAfA
│
Vorraussetzung │keine öffentl. Förderung inner-
│halb von 5 Jahren,80% Wohnzwecke
│
Förderungsmaßnahme │Erhöhte AfA für Modernisierung
│ 14b BerlinFG,50% in den ersten
│3 Jahren, dann Restwert in 5
│gleichen Jahresraten abzusetzen.
│
Vorraussetzung │Fertigstellung Gebäude vor
│1.1.61. 66,6 % Wohnzwecken
│dienend. Bescheinigung des
│zuständigen Senators für Bau-
│und Wohnungswesen.
│
Bauantrag nach dem 2.10.89 │3 Jahre 33,3 oder Alternativ
│100% in Jahr der Fertigstellung
│
Bemessungsgrundlage │75.000.- je Wohnung. Neuge-
Begünstigete Objekte │schaffene Mietwohnungen in
│bestehenden Gebäuden.
│
Vorraussetzung │Fremdvermietung für mind.4 Jahre