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Soweit ein Computer als Arbeitsmittel eingesetzt wird, sind einige Punkte zu beachten, die nachfolgend zusammengestellt sind: Wenn Wirtschaftsgüter sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers betreffen, ist eine Aufteilung der Anschaffungs- (AK) und Herstellungskosten (HK) in nichtabziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung und in Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzunganteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Es ist auf die tatsächliche Nutzung des PCs abzustellen. Hierbei können sich im Einzelfall Probleme ergeben, da der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, daß er den PC zu mehr als 90% beruflich nutzt. Kommt der Finanzbeamte bei der Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, daß der PC nicht zu mehr als 90% beruflichen Zwecken dient, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die gesamten Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 EStG Kosten der privaten Lebensführung und steuerlich nicht zu berücksichtigen. Auch der beruflich genutzte Anteil ist bei den sogenannten gemischten Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beispiel: PC als Arbeitsmittel Beispiel: PC als Arbeitsmittel Bei der Prüfung des Einzelfalls ist also unbedingt auf die tatsächliche Nutzung des PCs zu achten. Es ist zu prüfen, inwieweit der PC mit dem Aufgabenfeld des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht. Dabei hat der Arbeitnehmer die Verwendung genau zu erläutern. Meines Erachtens ist einem Arbeitnehmer kaum der Werbungskostenabzug zu verwehren, wenn er die ausschließliche Nutzung dem Finanzamt gegenüber behauptet und dies im Gesamtbild des Einzelfalls als glaubhaft angesehen werden kann. Die Behauptung, daß der Steuerpflichtige den PC deshalb angeschafft habe, damit er den beruflichen Anforderungen an seinem Arbeitsplatz gewachsen sei, führt nicht automatisch zum Werbungskostenabzug. Es wird von den allermeisten Arbeitnehmern kein Spezialwissen über die internen Vorgänge eines PCs (programmieren, ...) erwartet. Vielmehr muß der Arbeitnehmer in der Lage sein, ein PC-Anwendungsprogramm zu beherrschen. Hierbei wäre es erforderlich, daß der Arbeitnehmer das Programm seines Arbeitgebers auf "seinem" PC bearbeitet. Der Arbeitnehmer müßte dann allerdings umfassend die berufliche Nutzung darlegen. Nur die Behauptung, er habe während der normalen Arbeitszeit keine Gelegenheit, sich in das Programm umfassend einzuarbeiten, führt nicht zum Werbungskostenabzug. Beispiel: PC als Arbeitsmittel Behauptet der Steuerpflichtige, daß er die im Betrieb erzielten Arbeitsergebnisse auf einer Diskette speichert und anschließend bei sich an seinem privaten PC weiterbearbeitet, um evtl. eine bessere Darstellung der Daten bzw. des Arbeitsergebnisses zu erzielen, spricht dies für eine ausschließlich berufliche Nutzung des PCs. Darüber hinaus ist ein weiteres Indiz für die fast ausschließlich berufliche Nutzung des PCs unter anderem der Preis. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß, je teurer ein PC ausgestattet ist, die berufliche Nutzung im Vordergrund steht. Der Steuerpflichtige wird meines Erachtens keinen PC für 5.000 DM anschaffen, um damit überwiegend Spiele zu betreiben; dies könnte er auf wesentlich preiswerteren Modellen ebenfalls tun. Die höhere Leistungsfähigkeit eines PCs (286, 386, 486, Pentium, ...) spricht schon einmal als Indiz für eine fast ausschließliche berufliche Nutzung des PCs. Hat der Steuerpflichtige für die Finanzierung des PCs einen Kredit aufgenommen, so sind die Zinsen, Bearbeitungsgebühren ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der PC fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Wenn es sich bei dem PC um ein Wirtschaftsgut handelt, das fast ausschließlich beruflichen Zwecken des Arbeitnehmers dient, ist es zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Dabei ist folgendes zu beachten: Je höher der Wert des abzuschreibenden Gegenstandes ist, desto notwendiger ist eine Vorausschau auf die künftigen Jahre und ein Überblick über Ihre voraussichtliche Steuerbelastung. Es ist jedoch zu beachten, daß die degressive AfA nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens berücksichtigt werden kann. Der Arbeitnehmer kann bei seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nur die lineare Abschreibung wählen. Für einen PC ist regelmäßig von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren auszugehen. Bei entsprechender Beanspruchung könnte auch eine Nutzungsdauer von weniger angemessen sein. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, dem Finanzamt im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer darzulegen. Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 EStG ist in diesem Zusammenhang die gesamte Computeranlage. Eine Zerlegung in einzelne Bausteine ist grundsätzlich nicht möglich. Das Wirtschaftsgut ist einheitlich zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden. Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen. Unter geringwertige Wirtschaftsgüter fallen Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und der Wert des Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung ausschließlich Umsatzsteuer 800 DM nicht übersteigt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Wirtschaftsgut in voller Höhe als Werbungskosten (ausschließliche berufliche Nutzung unterstellt) abzugsfähig. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der PC besteht in der Regel aus der Zentraleinheit, dem Drucker und dem Monitor. Alle diese Bausteine sind so eng aufeinander abgestimmt, daß sie einzeln nicht nutzbar sind. Der Drucker kann z.B. nur über den PC angesteuert werden. Für sich allein ist er nicht nutzbar. Dies bedeutet, daß auch ein Drucker, der weniger als 800 DM kostet, nicht sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden kann. Die Kosten sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Verkauft der Steuerpflichtige vor Ablauf der ursprünglichen (betriebs-) gewöhnlichen Nutzungsdauer das gesamte Wirtschaftsgut oder nur einen Teil, so kann er den ggf. eintretenden Verlust als außerordentlichen Aufwand geltend machen. Ein etwaiger Überschuß ist nicht zu erfassen.
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