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Bei den nachfolgend genannten Berufsgruppen können die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Umzugskosten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu den Umzugskosten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag anerkannt werden. Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden folgende Pauschbeträge neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen: Pauschbetrag 365 DM / Monat, darstellende Künstler mit solistischer Leistung Pauschbetrag 265 DM / Monat, darstellende Künstler mit Gruppenleistung Pauschbetrag 265 DM / Monat, Artisten Pauschbetrag 115 DM / Monat, Journalisten Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind im allgemeinen Höchstbeträge. Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z.B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Werden andere als die oben genannten gesondert abziehbaren Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Die Berücksichtigung der Werbungskosten richtet sich in diesem Falle nach den allgemeinen Vorschriften.
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