SteuererklΣrung
Zusatzinfos
Bonus
Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen

Bei den nachfolgend genannten Berufsgruppen können die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Umzugskosten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu den Umzugskosten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag anerkannt werden. Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden folgende Pauschbeträge neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen:

Pauschbetrag 365 DM / Monat, darstellende Künstler mit solistischer Leistung
Schauspieler, Puppenspieler, Opern-, Operetten-, Musical-, Lied- und Oratoriensänger sowie Sänger der Unhaltungsmusik, Ballettänzer, Ballettmeister, Ballett-Repetitoren, Solorepetitoren und Choreographen; Regisseure, Regieassistenten und Inspizienten.

Pauschbetrag 265 DM / Monat, darstellende Künstler mit Gruppenleistung
Schauspieler, Puppenspieler, Opern-, Operetten-, Musical-, Lied- und Oratoriensänger sowie Sänger der Unhaltungsmusik, Ballettänzer, Ballettmeister, Ballett-Repetitoren, Solorepetitoren und Choreographen; Regisseure, Regieassistenten und Inspizienten.

Pauschbetrag 265 DM / Monat, Artisten
Akrobaten, Jongleure und Universalartisten, Zauberkünstler und Dressurkünstler, Schnellmaler und Musikanten, Bauchredner und Imitatoren, Komiker, Humoristen, Ansager und Diskjockeys, Sänger und Tänzer.

Pauschbetrag 115 DM / Monat, Journalisten
Hauptberufliche journalistische Tätigkeit für Zeitungen oder Zeitschriften, für Nachrichtenagenturen, Korrespondenzbüros oder Rundfunkunternehmen; Tätigkeit in der Werbebranche oder des Anzeigengeschäfts

Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind im allgemeinen Höchstbeträge. Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z.B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Werden andere als die oben genannten gesondert abziehbaren Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Die Berücksichtigung der Werbungskosten richtet sich in diesem Falle nach den allgemeinen Vorschriften.

Einzelne Werbungskostenarten

zurück zur Übersicht