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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur in begrenztem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. Dafür spielt die Wahl des Verkehrsmittels keine Rolle. Für jeden Entfernungskilometer (also einfache Strecke) können für die ersten 10 Kilometer 0,70 DM pro Kilometer abgesetzt werden. Das entspricht der bis 2000 gültigen Pauschale für PKW. Ab dem 11. Kilometer aber können 0,80 DM pro Kilometer abgesetzt werden. Und das völlig unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel sie fahren. Unbeschränkt absetzen können Sie nur, wenn Sie einen eigenen PKW oder einen (z.B. von den Eltern) zur Nutzung überlassenen PKW verwenden. Bei anderen Verkehrsmitteln können maximal 10.000 DM abgesetzt werden. Und dazu zählen auch Fahrgemeinschaften. Das entspricht den Kosten für eine Jahresnetzkarte der Deutschen Bahn AG. Ab 10.000 DM Entfernungspauschale müssen PKW-Fahrten glaubhaft gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Belege über die Kilometerleistung zu sammeln (Tankquittungen, Inspektionsrechnungen etc.). Sofern die Kosten für öfentliche Verkehrsmittel höher sein sollten als 10.000 DM, dann können diese angesetzt werden. Beispiel: Die Unterschiede zum bisherigen Recht zeigt diese Übersicht. Dabei werden 230 Arbeitstage mit einer Entfernung von 50 Kilometern zugrunde gelegt. Die Kosten für eine Monatskarte für die Bahn wird mit 250 DM geschätzt. Abgesetzt werden konnten / können:
Von der Neuregelung profitieren also im wesentlichen Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln, da diese nun nicht mehr die tatsächlichen Kosten absetzen, sondern die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen können.
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