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Umsetzung der Pflegeversicherung
Seit Anfang 1996 gibt es in Schleswig-Holstein als erstem norddeutschen Bundesland ein Landespflegegesetz. Durch dieses Gesetz fällt die Zuständigkeit für die gesamte pflegerische Infrastruktur - mit Ausnahme der überregionalen Einrichtungen und Pflegebereiche der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen - an die Kreise und kreisfreien Städte. Im Rahmen dieses Gesetzes regelt die Landespflegegesetzverordnung die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur, die Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionen, die Stabilität der Heimentgelte und das einkommensabhängige Pflegewohngeld. Hilfen für kranke Menschen Die Aidspolitik der Landesregierung ist darauf ausgerichtet, qualifizierte Strukturen für die Prävention, die Beratung und Betreuung sowie für die Versorgung vorzuhalten. Im Haushalt 1996 und 1997 sind dafür jeweils mehr als zwei Millionen Mark bereitgestellt worden. Landesweit gibt es sieben Aids-Hilfen, in Elmshorn, Flensburg, Heide, Kiel, Lübeck, Neumünster und Sylt. Zu deren Aufgaben gehört die psychosoziale Beratung und Betreuung von Infizierten und Kranken, zielgruppenspezifische Aufklärung und Prävention sowie die Interessenvertretung für HIV-positive Menschen. |
Ein weiterer wichtiger Punkt der Aidsarbeit ist die Förderung von Fachkräften für die Übergangs- und Betreuungspflege. Drei Aids-Ambulanzen (Heide, Kiel, Lübeck) verzahnen
die klinisch stationäre mit der ambulanten Versorgung noch enger und bieten ein breites medizinisches Spektrum, über das meist ein einzelner niedergelassener Arzt nicht verfügt.
Das Land übernimmt die Kosten für den HIV-Antikörpertest, der an allen Gesundheitsämtern anonym und kostenlos von jedem in Anspruch genommen werden kann. 1996 hat die Landesregierung Grundsätze für ein landeseigenes Krebsregister verabschiedet. Das Krebsregister soll die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen in Schleswig-Holstein beobachten und statistisch auswerten, um so Grundlagen für die Gesundheitsplanung und Ursachenforschung zu erhalten. Dafür muß sichergestellt werden, daß es keine Doppelmeldungen gibt. Zu diesem Zweck hat Schleswig-Holstein als erstes Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz des Bundes vorgelegt, das seit 1. Januar 1997 in Kraft ist. |
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