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1996-05-30
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525 lines
5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
Der Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzⁿglich auf dem Unterschriftsfeld zu
unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor mi▀brΣuchlicher
Nutzung zu schⁿtzen.
Der Karteninhaber hat auch dafⁿr Sorge zu tragen, da▀ keine andere Person Kenntnis von
seiner pers÷nlichen Geheimzahl erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte
vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die im
Besitz der Kreditkarte ist und die pers÷nliche Geheimzahl kennt, hat die M÷glichkeit, auch
zusammen mit PIN und Kreditkarte Verfⁿgungen zu tΣtigen (z. B. Geld am Automaten
abzuheben).
Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Kreditkarte oder mi▀brΣuchliche Verfⁿgungen mit
seiner Kreditkarte fest, so ist die BANK 24 oder eine ReprΣsentanz des
EUROCARD/MasterCard- bzw. VISA-Verbundes unverzⁿglich zu unterrichten, um die
Kreditkarte sperren zu lassen.
Bei mi▀brΣuchlicher Verwendung der Kreditkarte ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
6. Zahlungsverpflichtung des Kunden
Das Kreditinstitut hat sich gegenⁿber den Vertragsunternehmen verpflichtet, die bei der
Benutzung der Kreditkarte entstandenen, sofort fΣlligen Forderungen gegen den Karteninhaber
zu erwerben und zu bezahlen. Es wird sie mindestens einmal monatlich zusammen mit den
Ansprⁿchen aus dem Bargeldservice in Rechnung stellen. Der Betrag ist fΣllig, nachdem die
BANK 24 dem Karteninhaber Umsatzabrechnung erstellt hat.
Die Erstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine wirksame Forderung des
Vertragsunternehmens nicht begrⁿndet wurde. Der Kontoinhaber hat sonstige Reklamationen
aus seinem VerhΣltnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen zu
klΣren.
7. FremdwΣhrungsumrechnung beim Auslandseinsatz
Wird die Karte im Ausland eingesetzt, werden Forderungen, die auf fremde WΣhrungen lauten,
in Deutsche Mark zum Devisenbriefkurs des dem Eingang vorangegangenen B÷rsentages
umgerechnet. Fehlt ein Devisenbriefkurs, so wird die fremde WΣhrung zu einem
entsprechenden Marktkurs umgerechnet.
8. Entgeltregelung
Die BANK 24 ist berechtigt, vom Karteninhaber fⁿr die ▄berlassung der Kreditkarte, fⁿr den
Bargeldservice, fⁿr den Einsatz der Karte im Ausland sowie die sonstigen von ihr im
Zusammenhang mit dem Kartenvertrag erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen. Die
H÷he der Entgelte ergibt sich aus dem ôPreisblatt der BANK 24ö und ergΣnzend aus dem
ôPreisverzeichnisö der BANK 24.
Die Entgelte kann die BANK 24 nach billigem Ermessen (º 315 des Bⁿrgerlichen
Gesetzbuches) Σndern; sie wird dem Kunden diese ─nderungen mitteilen. Sofern der Kunde
den Kreditkarten-Vertrag deshalb innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ─nderung mit
sofortiger Wirkung kⁿndigt, wird fⁿr den gekⁿndigten Vertrag kein erh÷htes Entgelt zugrunde
gelegt.
9. Haftung fⁿr die SchΣden aus mi▀brΣuchlichen Verfⁿgungen
Sobald der Verlust der Kreditkarte gegenⁿber der BANK 24 oder einer ReprΣsentanz des
EUROCARD/MasterCard- bzw. VISA-Verbundes angezeigt worden ist, hat der Kunde fⁿr
weitere mi▀brΣuchliche Verfⁿgungen, die mit der Kreditkarte nach diesem Zeitpunkt getΣtigt
werden, nicht mehr einzustehen.
Fⁿr SchΣden, die durch mi▀brΣuchliche Verfⁿgungen vor Eingang der Verlust-
anzeige entstehen, beschrΣnkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen H÷chstbetrag von
100 DM je Kreditkarte, es sei denn, der Karteninhaber hat seine Pflichten grob fahrlΣssig
verletzt (z. B. den Kartenverlust schuldhaft nicht umgehend mitgeteilt, die PIN auf der Karte
vermerkt oder zusammen mit dieser verwahrt). In diesem Fall trΣgt der Karteninhaber, sofern
die BANK 24 ihre Verpflichtungen erfⁿllt hat, diese SchΣden in vollem Umfang.
10. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller
Fⁿr die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte haften die
Antragsteller als Gesamtschuldner, d. h., die BANK 24 kann von jedem Antragsteller die
Erfⁿllung sΣmtlicher Ansprⁿche fordern.
Jeder Antragsteller kann das VertragsverhΣltnis nur mit Wirkung fⁿr alle Antragsteller jederzeit
durch Kⁿndigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafⁿr Sorge zu tragen, da▀ die gekⁿndigte
Kreditkarte mit Wirksamwerden der Kⁿndigung unverzⁿglich an die BANK 24 zurⁿckgegeben
wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekⁿndigten Kreditkarte bis zu
ihrer Rⁿckgabe an die BANK 24 entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls
gesamtschuldnerisch zu tragen. UnabhΣngig davon wird die BANK 24 zumutbare Ma▀nahmen
ergreifen, um Verfⁿgungen mit der gekⁿndigten Kreditkarte nach ErklΣrung der Kⁿndigung zu
unterbinden.
11. Eigentum und Gⁿltigkeit
Die Kreditkarte bleibt im Eigentum des Kreditinstituts. Sie ist nicht ⁿbertragbar.
Mit der AushΣndigung einer neuen, spΣtestens aber nach Ablauf der Gⁿltigkeit der Kreditkarte
ist die BANK 24 berechtigt, die alte Kreditkarte zurⁿckzuverlangen. Endet die Berechtigung,
die Kreditkarte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kⁿndigung des Kartenvertrages), so hat der
Karteninhaber die Kreditkarte unverzⁿglich an die BANK 24 zurⁿckzugeben.
Die BANK 24 behΣlt sich das Recht vor, auch wΣhrend der Laufzeit einer Kreditkarte diese
gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht.
12. Kⁿndigungsrecht des Karteninhabers
Der Kunde kann den Kreditkarten-Vertrag ohne Einhaltung einer Kⁿndigungsfrist kⁿndigen.
13. Kⁿndigungsrecht der BANK 24
Die BANK 24 kann den Kreditkarten-Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen,
mindestens vierw÷chigen Kⁿndigungsfrist kⁿndigen. Die BANK 24 wird den Kreditkarten-
Vertrag mit einer lΣngeren Kⁿndigungsfrist kⁿndigen, wenn dies unter Berⁿcksichtigung der
berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist.
Die BANK 24 kann den Kreditkarten-Vertrag fristlos kⁿndigen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkarten-Vertrages auch unter angemessener
Berⁿcksichtigung der berechtigten Belange des Kunden fⁿr die BANK 24 unzumutbar ist.
Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben ⁿber seine
Verm÷genslage gemacht hat und die BANK 24 hierauf die Entscheidung ⁿber den Abschlu▀
des Kreditkarten-Vertrages gestⁿtzt hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner
Verm÷genslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfⁿllung von
Verbindlichkeiten aus dem Kreditkarten-Vertrag gegenⁿber der BANK 24 gefΣhrdet ist.
14. Folgen der Kⁿndigung
Mit Wirksamwerden der Kⁿndigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Sie ist
unverzⁿglich und unaufgefordert an das Kreditinstitut zurⁿckzugeben.
15. Einziehung und Sperre der Kreditkarte
Die BANK 24 darf die Kreditkarte sperren oder den Einzug der Kreditkarte veranlassen, wenn
sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kⁿndigen. Die BANK 24 ist zur
Einziehung und Sperre der Kreditkarte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der
Kreditkarte durch Gⁿltigkeitsablauf oder durch ordentliche Kⁿndigung endet.
16. ─nderung oder ErgΣnzung der GeschΣftsbedingungen
─nderungen dieser GeschΣftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie
gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge
wird ihn die BANK 24 bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde mu▀ den
Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ─nderungen an die BANK 24
absenden.
Weitere GeschΣftsbedingungen
ErgΣnzend zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen GeschΣftsbedingungen der BANK
24 und die gesondert ausgehΣndigten, zur jeweiligen Karte ge-h÷renden
Versicherungsbedingungen sowie die nachstehenden Vereinbarungen.
SCHUFA-Klausel
Ich willige ein, da▀ der fⁿr meinen Wohnsitz zustΣndigen SCHUFA-Gesellschaft
(Schutzgemeinschaft fⁿr allgemeine Kreditsicherung) Daten ⁿber die Beantragung, den
Abschlu▀ und die Beendigung dieses Kreditkartenvertrages ⁿbermittelt werden. UnabhΣngig
davon wird die BANK 24 der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemΣ▀en
Verhaltens (z. B. Einziehung der Kreditkarte wegen mi▀brΣuchlicher Verwendung durch den
Karteninhaber, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie
Zwangsvollstreckungsma▀nahmen) melden. Diese Meldungen dⁿrfen nach dem
Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen
der BANK 24, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist
und dadurch meine schutzwⁿrdigen Belange nicht beeintrΣchtigt werden. Soweit hiernach eine
▄bermittlung erfolgen kann, befreie ich die BANK 24 zugleich vom Bankgeheimnis. Die
SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten,
Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschlie▀lich des
Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmΣ▀ig Geld- oder Warenkredite an
Konsumenten geben, Informationen zur Beurteilung der Kreditwⁿrdigkeit von Kunden geben
zu k÷nnen. An Unternehmen, die gewerbsmΣ▀ig Forderungen einziehen und der SCHUFA
vertraglich angeschlossen sind, k÷nnen zum Zweck der Schuldner-Ermittlung Adre▀daten
ⁿbermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfⁿgung,
wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenⁿbermittlung glaubhaft darlegen. Die
SCHUFA ⁿbermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive
Werturteile, pers÷nliche Einkommens- und Verm÷gensverhΣltnisse sind in SCHUFA-
Auskⁿnften nicht enthalten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA ⁿber die mich betreffenden
Daten erhalten. Die Adresse der zustΣndigen SCHUFA ist in den GeschΣftsbedingungen der
BANK 24 unter Punkt A., IV. mit abgedruckt. Ich willige ein, da▀ im Falle eines
Wohnsitzwechsels die Daten an die dann zustΣndige SCHUFA ⁿbermittelt werden. Weitere
Informationen ⁿber das SCHUFA-Verfahren enthΣlt ein Merkblatt, das auf Wunsch zugesandt
wird.
Bankauskunft, Datenverarbeitung, telefonische Ansprache
Hiermit ermΣchtige ich das in der Rubrik ôMeine Bankverbindungö angegebene Geldinstitut,
Ihnen die zur Ausstellung und Benutzung der bestellten Karte erforderlichen Bankauskⁿnfte
zur Feststellung meiner BonitΣt zu erteilen. Ich willige ein, da▀ der GZS Gesellschaft fⁿr
Zahlungssysteme mbH, der EUROCARD-Service GmbH, beide Theodor-Heuss-Allee 80,
60486 Frankfurt, sowie der Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH, Hans-B÷ckler-Stra▀e 7,
63263 Neu-Isenburg, die bei der Erstellung der Karte sowie bei der Abwicklung und
Bearbeitung von Kreditkarten-Verfⁿgungen mitwirken, die in diesem Antrag enthaltenen
Informationen und Daten ⁿbermittelt werden. Ebenso bin ich einverstanden, wenn ich im
Zusammenhang mit der Bereitstellung und Abwicklung des Kreditkartenservice auch von
einem hieran mitwirkenden Unter-
nehmen angerufen werde.
IV. BEDINGUNGEN F▄R
WERTPAPIERGESCH─FTE
1. SONDERBEDINGUNGEN F▄R
WERTPAPIERGESCH─FTE
Diese Sonderbedingungen gelten fⁿr den Kauf oder Verkauf sowie fⁿr die Verwahrung von
Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind
(nachstehend ôWertpapiereö). Fⁿr B÷rsentermingeschΣfte, bei denen die Rechte nicht in
Urkunden verbrieft sind, gelten andere Bedingungen (Sonderbedingungen fⁿr
B÷rsentermingeschΣfte).
Ausfⁿhrung von KundenauftrΣgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren
Die Bank wird KundenauftrΣge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren entweder als
KommissionΣrin ausfⁿhren (Nr. 1û8) oder mit dem Kunden FestpreisgeschΣfte tΣtigen (Nr. 9).
m KOMMISSIONSGESCH─FTE
1. Ausfⁿhrung des Kommissionsauftrages
(1) AusfⁿhrungsgeschΣft/Beauftragung eines ZwischenkommissionΣrs
Die Bank fⁿhrt AuftrΣge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapie-ren im In- und
Ausland als KommissionΣrin aus. Hierzu schlie▀t die Bank fⁿr Rechnung des Kunden mit
einem anderen Marktteilnehmer ein Kauf- oder VerkaufgeschΣft (AusfⁿhrungsgeschΣft) ab
oder sie beauftragt einen anderen KommissionΣr (ZwischenkommissionΣr), ein
AusfⁿhrungsgeschΣft abzu-
schlie▀en.
(2) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/GeschΣftsbedingungen
Die AusfⁿhrungsgeschΣfte unterliegen den fⁿr den Wertpapierhandel am Ausfⁿhrungsplatz
geltenden Rechtsvorschriften und GeschΣftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die
Allgemeinen GeschΣftsbedingungen des Vertragspartners der Bank.
(3) Preis des AusfⁿhrungsgeschΣfts/Entgelt/Auslagen
Die Bank rechnet gegenⁿber dem Kunden den Preis des AusfⁿhrungsgeschΣfts ab; sie ist
berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschlie▀lich fremder Kosten in Rechnung zu stellen.
2. Ausfⁿhrungsplatz/Ausfⁿhrungsart
(1) Weisung des Kunden
Der Kunde kann den Ausfⁿhrungsplatz und die Ausfⁿhrungsart fⁿr ein EinzelgeschΣft oder
generell bestimmen. Soweit der Kunde keine Weisung erteilt, gelten die folgenden AbsΣtze 2û
6.
(2) Ausfⁿhrung im Inland oder Ausland
Soweit Wertpapiere inlΣndischer Emittenten (inlΣndische Wertpapiere) an einer inlΣndischen
B÷rse gehandelt werden, werden die KundenauftrΣge im Inland ausgefⁿhrt. Andernfalls
bestimmt die Bank nach pflichtgemΣ▀em Ermessen, ob der Auftrag im In- oder Ausland
ausgefⁿhrt wird.
Soweit Wertpapiere auslΣndischer Emittenten (auslΣndische Wertpapiere)
im amtlichen Handel oder im geregelten Markt einer inlΣndischen
B÷rse gehandelt werden, werden die KundenauftrΣge im Inland aus-
gefⁿhrt. Dies gilt auch, wenn die Wertpapiere in den Freiverkehr einer inlΣndischen B÷rse
einbezogen sind, es sei denn, das Interesse des Kunden
gebietet eine Ausfⁿhrung im Ausland. Soweit auslΣndische Wertpapiere
nicht an einer inlΣndischen B÷rse gehandelt werden, bestimmt die Bank
nach pflichtgemΣ▀em Ermessen, ob der Auftrag im In- oder Ausland ausgefⁿhrt wird.
(3) B÷rsliche oder au▀erb÷rsliche Auftragsausfⁿhrung
AuftrΣge werden ⁿber den B÷rsenhandel ausgefⁿhrt, wenn die Wertpapiere an einer
inlΣndischen B÷rse gehandelt werden. Bei Freiverkehrswerten kann die Ausfⁿhrung auch ⁿber
einen auslΣndischen B÷rsenhandel erfolgen, wenn das Interesse des Kunden dies gebietet.
AuftrΣge in verzinslichen Schuldverschreibungen aus einer Emission, deren jeweiliger
Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliarden Deutsche Mark betrΣgt, k÷nnen auch
au▀erb÷rslich ausgefⁿhrt werden.
(4) B÷rsenplatz
Bei b÷rslicher Auftragsausfⁿhrung bestimmt die Bank den B÷rsenplatz unter Wahrung der
Interessen des Kunden.
(5) PrΣsenzhandel oder elektronischer B÷rsenhandel
Die Bank fⁿhrt den Auftrag im B÷rsensaal (PrΣsenzhandel) aus, es sei denn, das Interesse des
Kunden gebietet eine Ausfⁿhrung im elektronischen B÷rsenhandel.
(6) Unterrichtung
▄ber den Ausfⁿhrungsplatz und die Ausfⁿhrungsart wird die Bank den Kunden unverzⁿglich
unterrichten.
3. Festsetzung von Preisgrenzen
Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von AuftrΣgen zum Kauf oder Verkauf von
Wertpapieren Preisgrenzen fⁿr das AusfⁿhrungsgeschΣft vorgeben (preislich limitierte
AuftrΣge).
4. Gⁿltigkeitsdauer von unbefristeten KundenauftrΣgen
(1) Preislich unlimitierte AuftrΣge
Ein preislich unlimitierter Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren gilt nur fⁿr einen
B÷rsentag; ist der Auftrag fⁿr eine gleichtΣgige Ausfⁿhrung nicht so rechtzeitig eingegangen,
da▀ seine Berⁿcksichtigung im Rahmen des ordnungsgemΣ▀en Arbeitsablaufs m÷glich ist, so
wird er fⁿr den nΣchsten B÷rsentag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht ausgefⁿhrt, so wird
die Bank den Kunden hiervon unverzⁿglich benachrichtigen.
(2) Preislich limitierte AuftrΣge
Ein preislich limitierter Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren ist bis zum letzten
B÷rsentag des laufenden Monats gⁿltig (Monats-Ultimo). Ein am letzten B÷rsentag eines
Monats eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgefⁿhrt wird, fⁿr den
nΣchsten Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden ⁿber die Gⁿltigkeitsdauer seines
Auftrags unverzⁿglich unterrichten.
5. Gⁿltigkeitsdauer von AuftrΣgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten
Preislich unlimitierte AuftrΣge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind fⁿr die Dauer
des Bezugsrechtshandels gⁿltig. Preislich limitierte AuftrΣge zum Kauf oder Verkauf von
Bezugsrechten erl÷schen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die
Gⁿltigkeitsdauer von AuftrΣgen zum Kauf oder Verkauf auslΣndischer Bezugsrechte bestimmt
sich nach den ma▀geblichen auslΣndischen Usancen.
Fⁿr die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum
Depotbestand des Kunden geh÷ren, gilt Nr. 15 Abs. 1.
6. Kursaussetzung
Wenn an einer inlΣndischen B÷rse die Preisfeststellung wegen besonderer UmstΣnde im
Bereich des Emittenten auf Veranlassung der B÷rsengeschΣfts-fⁿhrung unterbleibt
(Kursaussetzung), erl÷schen sΣmtliche an dieser B÷rse auszufⁿhrenden KundenauftrΣge fⁿr die
betreffenden Wertpapiere; die Bank wird den Kunden hiervon unverzⁿglich benachrichtigen.
Bei der Ausfⁿhrung von KundenauftrΣgen an auslΣndischen B÷rsen gelten insoweit die
Usancen der auslΣndischen B÷rse.
7. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes
Die Bank ist zur Ausfⁿhrung von AuftrΣgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder
zur Ausⁿbung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein
fⁿr WertpapiergeschΣfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausfⁿhrung
ausreicht. Fⁿhrt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden
unverzⁿglich unterrichten.
8. Haftung der Bank bei KommissionsgeschΣften
Die Bank haftet fⁿr die ordnungsgemΣ▀e Erfⁿllung des AusfⁿhrungsgeschΣfts durch ihren
Vertragspartner oder den Vertragspartner des ZwischenkommissionΣrs. Bis zum Abschlu▀
eines AusfⁿhrungsgeschΣfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines
ZwischenkommissionΣrs nur fⁿr dessen sorgfΣltige Auswahl und Unterweisung.
m KAUF- UND VERKAUFGESCH─FTE MIT DER BANK
9. FestpreisgeschΣfte
Vereinbaren Bank und Kunde fⁿr das einzelne GeschΣft einen festen Preis (FestpreisgeschΣft),
so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend ⁿbernimmt die Bank vom Kunden die
Wertpapiere als KΣuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als VerkΣuferin. Die Bank
berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen
zuzⁿglich aufgelaufener Zinsen (Stⁿckzinsen).
m ERF▄LLUNG DER WERTPAPIERGESCH─FTE
10. Erfⁿllung im Inland als Regelfall
Die Bank erfⁿllt WertpapiergeschΣfte im Inland, soweit nicht die nachfolgenden Bedingungen
oder eine anderweitige Vereinbarung die Anschaffung im Ausland vorsieht.
11. Anschaffung im Inland
Bei der Erfⁿllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden, sofern die Wertpapiere zur
Girosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Deutscher Kassenverein
AG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand ù Girosammel-Depotgutschrift
(GS-Gutschrift). Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, wird
dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die
Bank fⁿr den Kunden gesondert von ihren eigenen BestΣnden und von denen Dritter
(Streifbandverwahrung).
12. Anschaffung im Ausland
(1) Anschaffungsvereinbarung
Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn sie als KommissionΣrin KaufauftrΣge in in-
oder auslΣndischen Wertpapieren im Ausland aus-
fⁿhrt oder sie dem Kunden im Wege eines FestpreisgeschΣftes auslΣn-
dische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder b÷rslich noch au▀erb÷rslich gehandelt
werden, oder sie als KommissionΣrin KaufauftrΣge in auslΣn-
dischen Wertpapieren ausfⁿhrt oder dem Kunden auslΣndische Wertpapiere im Wege eines
FestpreisgeschΣftes verkauft, die zwar im Inland b÷rslich
oder au▀erb÷rslich gehandelt, ⁿblicherweise aber im Ausland angeschafft
werden.
(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen.
Hiermit wird sie einen anderen in- oder auslΣndischen Verwahrer (z.B. die Deutscher
Auslandskassenverein AG) beauftragen oder eine eigene auslΣndische GeschΣftsstelle damit
betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des
Verwahrungsorts und den fⁿr den oder die auslΣndischen Verwahrer geltenden Allgemeinen
GeschΣftsbedingungen.
(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemΣ▀em Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden
das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland ⁿbliche,
gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhΣnderisch fⁿr den
Kunden halten. Hierⁿber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-
Gutschrift) unter Angabe des auslΣndischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden
(Lagerland).
(4) Deckungsbestand
Die Bank braucht die Auslieferungsansprⁿche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift
nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfⁿllen. Der
Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland fⁿr die Kunden und fⁿr die Bank verwahrten
Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trΣgt
daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und SchΣden, die den
Deckungsbestand als Folge von h÷herer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder
durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im
Zusammenhang mit Verfⁿgungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten.
(5) Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und SchΣden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die
Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurⁿckzuerstatten.
m DIE DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN DER VERWAHRUNG
13. Depotauszug
Die Bank erteilt mindestens einmal jΣhrlich einen Depotauszug.
14. Einl÷sung von Wertpapieren/Bogenerneuerung
(1) Inlandsverwahrte Wertpapiere
Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank fⁿr die Einl÷sung von Zins-,
Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rⁿckzahlbaren Wertpapieren bei deren FΣlligkeit.
Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fΣlligen Wertpapieren
jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, da▀ die Bank den Betrag erhΣlt, und zwar
auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-,
Gewinn-
anteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
(2) Auslandsverwahrte Wertpapiere
Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem auslΣndischen
Verwahrer.
(3) Auslosung und Kⁿndigung von Schuldverschreibungen
Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen ⁿberwacht die Bank den Zeitpunkt der
Rⁿckzahlung infolge Auslosung und Kⁿndigung anhand der Ver÷ffentlichungen in den
ôWertpapier-Mitteilungenö. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rⁿckzahlbaren
Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung),
wird die Bank nach ihrer Wahl den Kunden fⁿr die ihm in Wertpapierrechnung
gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern fⁿr die Auslosungszwecke
zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand
entfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht
einer neutralen Prⁿfstelle vorgenommen; sie kann statt dessen unter Einsatz einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage durchgefⁿhrt werden, sofern eine neutrale Auslosung
gewΣhrleistet ist.
(4) Einl÷sung in fremder WΣhrung
Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fΣllige Wertpapiere in auslΣndischer
WΣhrung oder Rechnungseinheiten (z.B. ECU) eingel÷st, wird die Bank den Einl÷sungsbetrag
auf dem Konto des Kunden in dieser WΣhrung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in
dieser WΣhrung unterhΣlt. Andernfalls wird sie dem Kunden hierⁿber eine Gutschrift in
Deutsche Mark erteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/
Wandelschuldverschreibungen
(1) Bezugsrechte
▄ber die EinrΣumung von Bezugsrechten wird die Bank den Kunden benachrichtigen, wenn
hierⁿber eine Bekanntmachung in den ôWertpapier-Mitteilungenö erschienen ist. Soweit die
Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des
Kunden erhalten hat, wird sie sΣmtliche zum Depotbestand des Kunden geh÷renden
inlΣndischen Bezugsrechte bestens verkaufen; auslΣndische Bezugsrechte darf die Bank gemΣ▀
den im Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen.
(2) Options- und Wandlungsrechte
▄ber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus
Wandelschuldverschreibungen wird die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung
benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den ôWertpapier-Mitteilungenö hingewiesen
worden ist.
16. Weitergabe von Nachrichten
Werden in den ôWertpapier-Mitteilungenö Informationen ver÷ffentlicht, die die Wertpapiere
des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von
ihrem auslΣndischen Verwahrer/Zwischenverwahrer ⁿbermittelt, so wird die Bank dem Kunden
diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden
erheblich auswirken k÷nnen und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner
Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen ⁿber
û gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote,
û freiwillige Kauf- und Umtauschangebote,
û Sanierungsverfahren
zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann unterbleiben, wenn die
Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu
ergreifenden Ma▀nahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in
einem Mi▀verhΣltnis zu den m÷glichen Ansprⁿchen des Kunden stehen.
17. Prⁿfungspflicht der Bank
Die Bank prⁿft anhand der Bekanntmachungen in den ôWertpapier-Mitteilungenö einmalig bei
der Einlieferung von Wertpapierurkunden, ob diese von Verlustmeldungen (Opposition),
Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die ▄berprⁿfung auf Aufgebotsverfahren zur
KraftloserklΣrung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung.
18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
(1) Urkundenumtausch
Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den ôWertpapier-
Mitteilungenö bekanntgemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden
Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kunden-
interesse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z.B. nach der
Fusion der Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der
Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierⁿber unterrichtet.
(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Wertpapiereigenschaft
Verlieren die fⁿr den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapier-
eigenschaft durch Erl÷schen der darin verbrieften Rechte, so k÷nnen sie zum Zwecke der
Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden
werden soweit m÷glich dem Kunden auf Verlangen zur Verfⁿgung gestellt. Der Kunde wird
ⁿber die Ausbuchung, die M÷glichkeit der Auslieferung und die m÷gliche Vernichtung
unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist
von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
19. Haftung
(1) Inlandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Bank fⁿr jedes Verschulden ihrer
Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfⁿllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit
dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet die Bank auch fⁿr die Erfⁿllung der
Pflichten der Deutscher Kassenverein AG.
(2) Auslandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschrΣnkt sich die Haftung der Bank auf
die sorgfΣltige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten auslΣndischen Verwahrers
oder Zwischenverwahrers. Bei einer Zwischenverwahrung durch die Deutscher
Auslandskassenverein AG oder einen anderen inlΣndischen Zwischenverwahrer sowie einer
Verwahrung durch eine eigene auslΣndische GeschΣftsstelle haftet die Bank fⁿr deren
Verschulden.
20. Sonstiges
(1) Auskunftsersuchen auslΣndischer Aktiengesellschaften
AuslΣndische Aktien, die ein Kunde von der Bank im Inland oder im Ausland verwahren lΣ▀t,
unterliegen der Rechtsordnung des Staates, in dem die Aktien-
gesellschaft ihren Sitz hat. Die Rechte und Pflichten der AktionΣre bestimmen sich daher nach
dieser Rechtsordnung. Danach ist die Aktiengesellschaft hΣufig berechtigt oder sogar
verpflichtet, ⁿber ihre AktionΣre Informationen einzuholen. Soweit die Bank hiernach im
Einzelfall zur Auskunftserteilung unter Offenlegung des Namens des Kunden verpflichtet ist,
wird sie ihn benachrichtigen. Entsprechendes kann auch fⁿr andere Wertpapiere, insbesondere
fⁿr Wandel- und Optionsanleihen, gelten.
(2) Einlieferung/▄bertrΣge
Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Bank in- oder auslΣndische
Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen
Verwahrer ⁿbertragen lΣ▀t. Verlangt der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihm eine
WR-Gutschrift nach Ma▀gabe dieser Sonderbedingungen erteilt.
2. BEDINGUNGEN F▄R GESCH─FTE
AN DEN DEUTSCHEN WERTPAPIERB╓RSEN
(AUSZUG)
º 1 Geltungsbereich
Alle GeschΣfte in amtlich notierten Werten, die an der B÷rse zwischen an ihr zugelassenen
Unternehmen wΣhrend der B÷rsenzeit getΣtigt werden, gelten als unter den nachfolgenden
Bedingungen abgeschlossen. Im Einzelfall k÷nnen abweichende Vereinbarungen getroffen
werden, soweit eine ordnungsgemΣ▀e Kursfeststellung dadurch nicht beeintrΣchtigt wird; sie
sollen die Abwicklung des B÷rsengeschΣftsverkehrs nicht behindern.
º 2 Art der AuftrΣge
(1) AuftrΣge k÷nnen dem Makler limitiert oder unlimitiert (billigst oder bestens) erteilt werden.
(2) AuftrΣge ohne Kursangabe gelten als billigst oder bestens erteilt.
(3) AuftrΣge k÷nnen fⁿr einen bestimmten Kurs (Erster Kurs, Einheits- und, soweit ein solcher
vorgesehen ist, auch zum Schlu▀kurs) erteilt werden.