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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 36b


§ 36b Bewirtschaftungspläne

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,

1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können,

2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

(3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt

1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,

2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf aufweisen soll,

3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,

4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15), Ausgleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt werden.

(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 6 bleibt unberührt.

(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Grundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen, welche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.


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