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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 5


§ 5 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daß nachträglich

1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,

1a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in § 21a Abs. 2 genannten Arten angeordnet,

2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,

3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet

werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zuläßt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.