§ 27 Reinhalteordnung
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,
1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.