<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 56


§ 56

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.