Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 56
§ 56
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der
Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zu diesem Wert.