Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 55
§ 55
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der
Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu
ersetzen.