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Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 158i


§ 158i

Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158c Abs. 3. § 158c Abs. 4 findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.


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