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Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 158h


§ 158h

Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt.


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