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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 71b


§ 71b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure

(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberassistenten mit Aufgaben im Bereich der Medizin und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.

(2) § 71 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.


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