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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 71


§ 71 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Assistenten

(1) Wissenschaftliche Assistenten werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 7 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.


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