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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 31


§ 31 Rechenzentrum

(1) Das Rechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. Dem Rechenzentrum obliegen

1. die Verwaltung und der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des Rechenzentrums für Aufgaben in der Lehre, Forschung und Verwaltung einschließlich der Zuteilung von Rechenzeiten,

2. im Bereich des Universitätsklinikums die Koordinierung der Datenverarbeitungsanlagen des Rechenzentrums und des Universitätsklinikums hinsichtlich der Kapazitätsauslastung, der Gerätebeschaffung und Wartung unter Gewährleistung des mit der ärztlichen Schweigepflicht verknüpften Datenschutzes, der Priorität des Einsatzes für die Krankenversorgung und der gemeinsamen Verarbeitung von medizinischen und administrativen Daten,

3. die Betreuung aller der Universität verfügbaren Datenverarbeitungskapazitäten und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Universität,

4. die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen.

(2) Für Angelegenheiten der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung wird ein Ausschuß gebildet, der unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen mit der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zusammenhängenden Fragen zuständig ist. Er macht insbesondere Vorschläge für die Ausbauplanung des Rechenzentrums und für die Verwaltung und Nutzung der Rechenanlagen. Dem Ausschuß gehören an

1. kraft Amtes

a) der Präsident oder ein Mitglied des Rektorats als Vorsitzender,

b) der Kanzler,

c) der Leiter des Rechenzentrums,

d) ein vom Klinikumsvorstand bestellter Beauftragter, der Professor sein muß,

2. auf Grund von Wahlen durch den Senat

a) vier Professoren,

b) ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes,

c) ein Studierender.

Die Amtszeit der Professoren beträgt vier Jahre, die des Studierenden ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Jedes Wahlmitglied muß in seiner wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich auf die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen angewiesen sein.

(3) In der Verwaltungsordnung kann bestimmt werden, daß Datenverarbeitungsanlagen, deren Anschaffungswert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt oder die mit Forschungsgeräten unmittelbar und ausschließlich verbunden sind, von der Betreuung durch das Rechenzentrum und der fachlichen Aufsicht durch den Leiter des Rechenzentrums ausgenommen werden.

(4) Für das Universitätsklinikum kann ein eigenes Rechenzentrum als zentrale Einrichtung errichtet werden. Über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung entscheidet der Senat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Wird für das Universitätsklinikum ein eigenes Rechenzentrum errichtet, findet auf dieses Rechenzentrum Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung. In diesem Fall finden auf das Rechenzentrum der Universität Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d keine Anwendung.


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