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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 9


§ 9 Anzeige der Rufnummer des Anrufers, Anrufweiterschaltung

(1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem dauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer einzuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Rufnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist spätestens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes (Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikationsdienste ist auf Antrag die Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen und Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.

(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und im Einzelfall möglich sein.

(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindungen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung erteilt hat.

(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sichergestellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt nicht für die Weiterschaltung zu einem automatischen Tonträger.

(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentierende Informationen außer Sprache gesendet, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die Übermittlung der Rufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.