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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 15


§ 15 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf bei Dienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:

1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.

2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.

3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).

4. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf dem Kunden mitteilen, daß der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.

5. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Nachrichteninhalte nur gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.

(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb der Deutschen Bundespost TELEKOM oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.