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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 7


§ 7

(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat im Falle einer schädlichen Verfügung über Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid zu erheben. Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.

(2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat (§ 5 Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwahrung genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten erneut in Verwahrung gegeben zu haben.

(3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften für die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach § 6 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden ist.

(4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gehört der steuerfrei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachversteuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in das die schädliche Verfügung fällt. Eine festgesetzte Pauschsteuer ist anzurechnen.


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