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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 5


§ 5

(1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt überlassen, so sind die Wertpapiere unverzüglich auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden.

(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gegeben werden

1. bei dem Arbeitgeber oder

2. bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder Sammelverwahrung.

(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:

1. Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber verwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist aufzuzeichnen (§ 6 Abs. 1 und 2).

2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut verwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder Sammelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.

(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die überlassenen Wertpapiere unter Beachtung von Absatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.

(5) Ein Wechsel des Verwahrens innerhalb der Sperrfrist ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.


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