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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 8


§ 8

Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen.


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