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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 62


§ 62 Überleitungsbestimmungen

(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.

(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert.

(5) Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und die nur Geschäfte betreiben, die sie nach den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes betreiben durften, unterliegen

1. für Bankgeschäfte, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören, bis zum 31. Dezember 1994 nicht der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 und

2. bis zum 31. Dezember 1994 nicht den Vorschriften der §§ 10, 10a, 12 bis 20, 25, 30 und 33 Abs. 2 Satz 2, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt wurde.

Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend, sofern sie nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben. Werden dem Abschlußprüfer oder dem Prüfungsverband Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, daß das Unternehmen seinen bisherigen Geschäftskreis ausgedehnt hat, als eingetragene Genossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder richtet oder nicht ihm eigentümliche oder überwiegend Bankgeschäfte betreibt, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(6) Die Vorschriften des § 23a sind auf private Bausparkassen ab dem 1. Juli 1993 anzuwenden.


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