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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 23a


§ 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung

Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.


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