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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 54


§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder

2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.