<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 55


§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.