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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 44b


§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen

Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen.


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