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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 45


§ 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität

(1) Entspricht bei einem Kreditinstitut

1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder

2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12,

so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kreditinstitute den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht.

(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.


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