§ 33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll,
2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder
3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.