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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 34


§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung.

(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.


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