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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 33a


§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu beachten.


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