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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 20


§ 20 Ausnahmen

(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für

1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;

2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;

3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;

4. abgeschriebene Kredite.

(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für

1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;

2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;

3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden;

4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind;

5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind.

(3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite.


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