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Konkursordnung - Paragraph 5


§ 5

(1) Ausländische Gläubiger stehen den inländischen gleich.

(2) Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht wird.


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