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Konkursordnung - Paragraph 6


§ 6

(1) Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen.

(2) Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt.


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