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Konkursordnung - Paragraph 4


§ 4

(1) Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen, welche zur Konkursmasse gehören, kann nur in den von diesem Gesetz zugelassenen Fällen geltend gemacht werden.

(2) Die abgesonderte Befriedigung erfolgt unabhängig vom Konkursverfahren.


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