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Konkursordnung - Paragraph 237


§ 237

(1) Besitzt ein Schuldner, über dessen Vermögen im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, Vermögensgegenstände im Inland, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig.

(2) Ausnahme von dieser Bestimmung können unter Zustimmung des Bundesrats durch Anordnung des Reichskanzlers getroffen werden.


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