§ 236c
(1) Ist sowohl über das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut als auch über das sonstige Vermögen eines Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet, so können die Gläubiger im Konkursverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten Befriedigung nur wegen des Betrags suchen, für den sie in dem Konkursverfahren über das Gesamtgut keine Befriedigung erhalten.
(2) Bei den Verteilungen sind die Anteile auf den vollen Betrag der Forderung zurückzubehalten, bis der Ausfall bei dem Konkurs über das Gesamtgut feststeht.
(3) Im übrigen sind auf die bezeichneten Forderungen die Vorschriften der §§ 64, 96 entsprechend anzuwenden.