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Konkursordnung - Paragraph 238


§ 238

(1) Das Konkursverfahren umfaßt nur das im Inland befindliche Vermögen, wenn der Schuldner im Deutschen Reich eine gewerbliche Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Hat ein Schuldner im Deutschen Reich weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand, so findet ein Konkursverfahren über das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners statt, wenn er im Inland ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaftet. Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Gut sich befindet.

(3) Ist im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen Verfahrens.


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