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Konkursordnung - Paragraph 236b


§ 236b

(1) Ein Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag beider Ehegatten geschlossen werden.

(2) Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Ehegatten.


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