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Konkursordnung - Paragraph 236a


§ 236a

(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwalten sie das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist ein selbständiger Konkurs über das Gesamtgut zulässig, wenn die Ehegatten zahlungsunfähig sind.

(2) Kann einer der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger oder ein Konkursgläubiger die Berichtigung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen, so ist er berechtigt, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut zu beantragen.

(3) Das gleiche gilt für jeden Ehegatten. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er nur zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu hören.


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