<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 236


§ 236

Die Vorschriften der §§ 214 bis 234 finden im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Konkursverfahren über das Gesamtgut entsprechende Anwendung. Konkursgläubiger sind nur die Gesamtgutsgläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger nicht berechtigt, dem gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser Zeit persönlich haftete. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind zu dem Antrag nicht berechtigt; das Gericht hat sie, soweit tunlich, zu hören.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.