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Konkursordnung - Paragraph 230


§ 230

(1) Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen werden.

(2) Die Gläubiger, welchen die im § 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, Abs. 4 bezeichneten Forderungen zustehen, nehmen an dem Zwangsvergleich nicht teil, sie sind jedoch vor der Bestätigung zu hören. Macht einer von ihnen glaubhaft, daß der Zwangsvergleich sein berechtigtes Interesse verletzt, so ist auf seinen Antrag der Zwangsvergleich zu verwerfen; gegen die Bestätigung steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 189 zu.


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