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Konkursordnung - Paragraph 226


§ 226

(1) In dem Verfahren kann jede Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht werden.

(2) Nachstehende Verbindlichkeiten werden erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten und in folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der im § 61 bezeichneten Forderungen;

2. die gegen den Erblasser erkannten Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter Lebenden;

4. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;

5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;

6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten.

(3) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(4) Die Verbindlichkeiten, in Ansehung deren der Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, werden erst nach den im Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den im Absatz 2 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Verbindlichkeiten gehören, erst nach den Verbindlichkeiten berichtigt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang haben würden. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.


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