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Konkursordnung - Paragraph 189


§ 189

(1) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch welchen der Vergleich bestätigt oder verworfen ist, steht dem Gemeinschuldner und jedem nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger zu, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.

(3) Eine Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nicht statt.


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