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Konkursordnung - Paragraph 139


§ 139

Die Anmeldung hat die Angabe des Betrags und des Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechts zu enthalten. Sie kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben sind beizufügen.


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