<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 140


§ 140

(1) Die Anmeldungen sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat jede Forderung sofort nach der Anmeldung derselben in der Rangordnung des beanspruchten Vorrechts in eine Tabelle einzutragen, welche innerhalb des ersten Drittels des zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegenden Zeitraums auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und abschriftlich dem Verwalter mitzuteilen ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.